(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:
a) |
Name; |
b) |
Postanschrift; |
c) |
E-Mail-Adresse und Websites; |
d) |
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer. |
(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:
a) |
Name; |
b) |
Postanschrift; |
c) |
E-Mail-Adresse; |
d) |
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. |
(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:
a) |
Name; |
b) |
Postanschrift; |
c) |
E-Mail-Adresse und Websites; |
d) |
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer; |
e) |
seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2[1] erteilt wurde. |
(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.
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