(1) Der ohne Vermittler tätige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung folgende Angaben zu seiner Identität:

 

a)

Name;

 

b)

Postanschrift;

 

c)

E-Mail-Adresse und Websites;

 

d)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer.

 

(2) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung im Auftrag eines Steuerpflichtigen folgende Angaben zu seiner Identität:

 

a)

Name;

 

b)

Postanschrift;

 

c)

E-Mail-Adresse;

 

d)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

 

(3) Der Vermittler macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung in Bezug auf jeden Steuerpflichtigen, den er vertritt, vor der Inanspruchnahme dieser Sonderregelung durch den jeweiligen Steuerpflichtigen folgende Angaben zu dessen Identität:

 

a)

Name;

 

b)

Postanschrift;

 

c)

E-Mail-Adresse und Websites;

 

d)

Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer;

 

e)

seine individuelle Identifikationsnummer, die gemäß Artikel 369q Absatz 2[1] erteilt wurde.

 

(4) Ein diese Sonderregelung in Anspruch nehmender Steuerpflichtiger oder gegebenenfalls sein Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung jegliche Änderung der übermittelten Angaben mit.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/2455 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 15).

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