(1) Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor. Der jährliche Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

 

a)

die Gesamtzahl der Zugriffe auf das CESOP;

 

b)

die von Eurofisc-Verbindungsbeamten ermittelten operativen Ergebnisse auf Grundlage der Informationen, auf die gemäß Artikel 24d zugegriffen und die gemäß Artikel 24d verarbeitet wurden;

 

c)

eine Qualitätsbewertung der im CESOP verarbeiteten Daten.

 

(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit Eurofisc fest. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

[1] Art. 37 geändert durch Verordnung (EU) 2020/283. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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