Mit der VO 2019/2026, die die MwStSystRL-DVO in der Fassung der VO (EU) 2017/2459 ergänzt, wurden insbesondere nähere Bestimmungen zu den Anwendungsfällen der Regelung über die elektronischen Marktplätze sowie zu den Aufzeichnungspflichten des Plattformbetreibers geschaffen. Die in der MwStSystRL enthaltenen Begriffsbestimmungen für "innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen" und "Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen" umfassen auch Lieferungen von Gegenständen, bei denen der Lieferer mittelbar an der Versendung oder Beförderung an den Erwerber beteiligt ist.

Mit Art. 5a MwStSystRL-DVO wurde auch die Bedeutung des Begriffs "mittelbar" in diesem Zusammenhang präzisiert. Auch für Betreiber elektronischer Marktplätze, die die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft unterstützen, wurde mit Art. 5b MwStSytRL-DVO die Bedeutung des Begriffs „unterstützen“ genauer definiert und bestimmt, in welchem Fall nicht davon auszugehen ist, dass ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen über eine elektronische Schnittstelle unterstützt.

Ansonsten enthält die VO 2019/2026 zahlreiche weitere Änderungen (insbesondere mit einem neuen Abschnitt 1B in Kapitel X der MwStSystRL-DVO mit Aufzeichnungspflichten gem. der Art. 241249 MwStSystRL und eine Neufassung des Kapitels XI Abschn. 2 MwStSystRL-DVO zu den Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen gem. den Art. 358369x MwStSystRL).

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