Kapitel 1 von Titel XIII MwStSystRL enthält eine Reihe von Ausnahmen, die bis zum Erlass der endgültigen Regelung angewandt werden können. Für die Staaten, die am 1.1.1978 Mitgliedstaaten der EU waren, sind die meisten Ausnahmen, die diese anwenden können, in Anhang X MwStSystRL aufgeführt. Die EU-Kommission schlägt vor, die Ausnahmeregelungen zu streichen, bei denen die vorgeschlagenen Änderungen der Regeln für den Ort der Lieferung und die Bestimmung des Steuerschuldners zu mehr Komplexität für die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltungen führen würden.

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