Der Rat hat, ausgehend von dem v. g. Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, am 5.4.2022 die Richtlinie (EU) 2022/542 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze[1] angenommen.

Dem Kommissionsvorschlag einer nahezu vollständigen Freigabe ermäßigter Sätze hat der Rat sich nicht angeschlossen. Die Neuregelungen sind, soweit verpflichtend, von den EU-Mitgliedstaaten zum 1.1.2025 in nationales Recht umzusetzen. Neben den Regelungen zu den Steuersätzen wurden auch bestimmte Vorschriften über den Ort von Dienstleistungen (zwingend) ab 1.1.2025 geändert. So findet nach dem neuen Art. 53 Abs. 2 MwStSystRL (Ort der Dienstleistung betreffend Eintrittsberechtigungen für kulturelle u. a. Veranstaltungen B2B) diese Ortsbestimmung bei der virtuellen Teilnahme an den Veranstaltungen keine Anwendung. In diesem Fall gilt dann die Grundregel nach Art. 44 MwStSystRL (§ 3a Abs. 2 UStG: Leistungsort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist). Nach dem neuen Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL (Ort der Dienstleistung bei kulturellen u. a. Veranstaltungen B2C) gilt: "Betreffen die Dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen Tätigkeiten, die per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, so gilt als Ort der Dienstleistung jedoch der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat."

Die Kernpunkte der neuen Steuersatzbestimmungen stellen sich wie folgt dar:

[1] ABl. EU 2022 Nr. L 107/1.

5.2.1 Allgemeine Grundsätze zu den Steuersätzen

Art. 98 MwStSystRL hat jetzt folgende Fassung (soweit hier wesentlich):

"(1) Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet werden darf. Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Sätze bei höchstens 24 Nummern des in Anhang III enthaltenen Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden.(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den zwei ermäßigten gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren.Der ermäßigte Satz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug darf nur bei den folgenden Nummern des Anhangs III angewandt werden: a) den Nummern 1 bis 6 und 10c; b) jeder weiteren Nummer des Anhangs III, die unter die in Artikel 105a Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten fällt. …. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nummern 6, 7, 8 und 13 fallenden Dienstleistungen. (4) Zur Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen können die Mitgliedstaaten die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur und/oder der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen."

5.2.2 Anhang III MwStSystRL – Liste der begünstigten Leistungen

In Anhang III MwStSystRL (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen) haben die Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 10a, 11, 13, 15, 18, 19 und 21 folgende Fassung erhalten:

"3. Arzneimittel, die für ärztliche und tierärztliche Zwecke verwendet werden, einschließlich Erzeugnissen für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene, sowie absorbierender Hygieneprodukte; 4. medizinische Geräte, Vorrichtungen, Produkte, Artikel, Hilfsmittel und Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutzmasken, die üblicherweise für die Verwendung in der Gesundheitsversorgung oder für den Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, Gegenstände, die wesentlich sind, um eine Behinderung auszugleichen oder zu meistern, sowie die Anpassung, Instandsetzung, Vermietung und das Leasing solcher Gegenstände; 5. Beförderung von Personen und Beförderung der von ihnen mitgeführten Gegenstände, wie beispielsweise Gepäck, Fahrräder einschließlich Elektrofahrräder, Kraftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge, oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen; 6. Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen; Herstellung von Veröffentlich...

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