Rz. 6

Übersichtlicher Einzelnachweis

Die aufzustellende Mehr- und Weniger-Rechnung zeigt auf, wie sich die Einzelfeststellungen des Prüfers auf den Erfolg (Gewinn oder Verlust) auswirken und wie sich die berichtigten Gewinne für die Jahre des Prüfungszeitraums aus dem Gewinn der vorgelegten Buchführung errechnen.

 

Rz. 7

Hilfe bei internen Vorbesprechungen

Eine Mehr- und Weniger-Rechnung, die während der Außenprüfung noch vor der Schlussbesprechung aufgestellt wird, erleichtert insbesondere bei schwierigen und bei einer Vielzahl von Prüfungsfeststellungen den Ablauf von internen Vorbesprechungen bei der zuständigen Finanzbehörde.

 

Rz. 8

Hilfsmittel bei der Unterrichtung des Steuerpflichtigen während der Betriebsprüfung

Während der Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden (§ 199 Abs. 2 AO). Bereits zu diesem Zeitpunkt kann die Aufstellung einer Mehr- und Weniger-Rechnung – zumindest für bestimmte Feststellungen – erforderlich werden. Außenprüfer und Steuerpflichtige können sich schon bei Zwischen- oder Vorbesprechungen während der Außenprüfung über die bereits festgestellten Sachverhalte einen Überblick über die erfolgsmäßigen und damit auch über die steuerlichen Auswirkungen dieser Feststellungen verschaffen.

 

Rz. 9

Übersicht bei Vorbereitung und Durchführung der Schlussbesprechung

Wird eine Schlussbesprechung angesetzt, so sind dem Steuerpflichtigen u. a. auch die Besprechungspunkte angemessene Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben (§ 11 Abs. 1 BpO). Diese vorherige Unterrichtung soll es ermöglichen, dass sich nicht nur die Vertreter der Finanzbehörden, sondern auch der Steuerpflichtige und sein steuerlicher Berater auf die Besprechungspunkte vorbereiten können und zu einer Stellungnahme in der Lage sind. Erleichtert wird die vorherige Unterrichtung und der Ablauf der Schlussbesprechung durch eine vorher aufgestellte Mehr- und Weniger-Rechnung. Alle an der Schlussbesprechung beteiligten Personen bekommen auf diese Art und Weise schnell einen Überblick über die erfolgsmäßigen Auswirkungen der einzelnen Prüfungsfeststellungen sowie über die Höhe der zu erwartenden erfolgsabhängigen Mehrsteuern.

 

Rz. 10

Erleichterung bei der Überprüfung des Betriebsprüfungsberichtes

Auch die Überprüfung des Betriebsprüfungsberichtes durch den zuständigen Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle wird durch die Erstellung der Mehr- und Weniger-Rechnung erheblich erleichtert. Zeitraubende Rückfragen werden vermieden.

 

Rz. 11

Erleichterung bei der Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes bei Berichtigungsveranlagungen

Die Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes, d. h. die Durchführung der Berichtigungsveranlagungen durch den Innendienst der Finanzverwaltung wird durch das Vorhandensein der Mehr- und Weniger-Rechnung wesentlich erleichtert.

 

Rz. 12

Erleichterung für den Steuerpflichtigen und seinen steuerlichen Berater

Außerdem erleichtert die Mehr- und Weniger-Rechnung die Überprüfung der Ergebnisse der Außenprüfung durch den Steuerpflichtigen und dessen steuerlichen Berater. Beide sind interessiert daran, die Höhe der Mehrsteuern zu erfahren. Aus der Mehr- und Weniger-Rechnung können in der Regel die gewinnabhängigen Mehrsteuern annähernd genau ermittelt werden.

 

Rz. 13

Kontrollfunktion

Der Mehr- und Weniger-Rechnung kommt neben den bereits aufgeführten Aufgaben auch eine wichtige Kontrollfunktion zu. Die Finanzbehörden haben mit der Mehr- und Weniger-Rechnung eine Kontrollrechnung entwickelt, auf die auch im Zeitalter der Rationalisierung der Außenprüfung nicht verzichtet werden kann. Der Betriebsprüfer wird die Berichtsfertigung erst dann endgültig beendet haben, wenn die Gewinne nach den berichtigten Bilanzen mit den berichtigten Gewinnen der Mehr- und Weniger-Rechnung übereinstimmen. Ist keine Übereinstimmung gegeben, so sind entweder bei der Aufstellung der Prüferbilanzen oder bei der Aufstellung der Mehr- und Weniger-Rechnung Fehler unterlaufen. Überhaupt ist bei Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen in großer Anzahl, die sich zudem über mehrere Jahre erstrecken, eine Mehr- und Weniger-Rechnung unentbehrlich. Nicht nur der Einzelnachweis über die Gewinnauswirkungen der einzelnen Prüfungsfeststellungen, sondern auch die rechnerische Richtigkeit der Gewinne lt. Prüfung und die Richtigkeit der aufgestellten Prüferbilanzen ist somit gewährleistet.

 

Rz. 14

Durch die Aufstellung einer Mehr- und Weniger-Rechnung kann auf die Erstellung von berichtigten Gewinn- und Verlustrechnungen für die geprüften Wirtschaftsjahre verzichtet werden. Auf die Erstellung von berichtigten Bilanzen für die geprüften Wirtschaftsjahre – zumindest auf die Aufstellung der berichtigten Bilanz für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr – wird jedoch in der Regel nicht verzichtet.

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