Rz. 79

Gesetzlich sind Abschreibungswahlrechte nicht geregelt.

Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungwahlrechten nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB a. F. beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, können unter Anwendung der für sie in der bisherigen Fassung geltenden Vorschriften fortgeführt werden (Art. 67 Abs. 4 EGHGB).

 

Rz. 80

Im Übrigen verbleiben nur Wahlmöglichkeiten im Rahmen der planmäßigen Abschreibung für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB. Die für sie vorgeschriebene planmäßige Abschreibung entspricht dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)[1] und damit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Im Rahmen der planmäßigen Abschreibung wird die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegegenstands geschätzt und die Abschreibungsmethode festgelegt. Nach der Abschreibungsmethode sollen die einzelnen Geschäftsjahre, in denen der Anlagegegenstand voraussichtlich genutzt wird, anteilig mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten belastet werden.[2] Die Wahl der Abschreibungsmethode steht im Ermessen des Kaufmanns. Voraussetzung ist aber, dass sie den GoB entspricht (§ 243 Abs. 1 HGB). Sie muss zu einer sinnvollen und nicht willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Daher besteht für die Auswahl ein gewisser Ermessensspielraum. Lediglich bei der Abschreibung nach Maßgabe der Leistung hängt die Höhe des auf das einzelne Geschäftsjahr entfallenden Abschreibungsbetrags von der Leistungsinanspruchnahme ab.[3]

 

Rz. 81

Es besteht keine Bindung der Abschreibungsmethoden in der Steuerbilanz in dem Sinne, dass die in der Steuerbilanz ausgeübte Wahl von der übereinstimmenden Wahl in der Handelsbilanz abhängt. Die nach § 7 EStG zulässigen Abschreibungsmethoden können daher unabhängig von den in der Handelsbilanz angewandten Abschreibungsmethoden mit Wirkung für die steuerliche Gewinnermittlung gewählt werden, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.[4]

[1] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 240.
[2] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 239.
[3] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 238 ff.
[4] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 250.

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