2.2.1 Abschreibungswahlrechte

 

Rz. 79

Gesetzlich sind Abschreibungswahlrechte nicht geregelt.

Niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungwahlrechten nach § 253 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 HGB a. F. beruhen, die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 1.1.2010 begonnen haben, können unter Anwendung der für sie in der bisherigen Fassung geltenden Vorschriften fortgeführt werden (Art. 67 Abs. 4 EGHGB).

 

Rz. 80

Im Übrigen verbleiben nur Wahlmöglichkeiten im Rahmen der planmäßigen Abschreibung für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB. Die für sie vorgeschriebene planmäßige Abschreibung entspricht dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB)[1] und damit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.

Im Rahmen der planmäßigen Abschreibung wird die voraussichtliche Nutzungsdauer des Anlagegegenstands geschätzt und die Abschreibungsmethode festgelegt. Nach der Abschreibungsmethode sollen die einzelnen Geschäftsjahre, in denen der Anlagegegenstand voraussichtlich genutzt wird, anteilig mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten belastet werden.[2] Die Wahl der Abschreibungsmethode steht im Ermessen des Kaufmanns. Voraussetzung ist aber, dass sie den GoB entspricht (§ 243 Abs. 1 HGB). Sie muss zu einer sinnvollen und nicht willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Daher besteht für die Auswahl ein gewisser Ermessensspielraum. Lediglich bei der Abschreibung nach Maßgabe der Leistung hängt die Höhe des auf das einzelne Geschäftsjahr entfallenden Abschreibungsbetrags von der Leistungsinanspruchnahme ab.[3]

 

Rz. 81

Es besteht keine Bindung der Abschreibungsmethoden in der Steuerbilanz in dem Sinne, dass die in der Steuerbilanz ausgeübte Wahl von der übereinstimmenden Wahl in der Handelsbilanz abhängt. Die nach § 7 EStG zulässigen Abschreibungsmethoden können daher unabhängig von den in der Handelsbilanz angewandten Abschreibungsmethoden mit Wirkung für die steuerliche Gewinnermittlung gewählt werden, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG.[4]

[1] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 240.
[2] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 239.
[3] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 238 ff.
[4] Schubert/Andrejewski, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 250.

2.2.2 Einbeziehungswahlrechte zu Herstellungskosten

 

Rz. 82

In die Herstellungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HGB einbezogen werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen:

  • angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  • angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen,
  • angemessene Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung und
  • Zinsen für zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendetes Fremdkapital.

Hiermit stimmen auch die Anweisungen in den EStR[1] überein. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Herstellungskosten in der Steuerbilanz wird hierin "noch" vorausgesetzt, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird.[2]

2.2.3 Wahlrechte für Bewertungsvereinfachungsverfahren

 

Rz. 83

Die Bewertung von gleichartigen Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens unter Zugrundelegung der Lifo-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) ist nicht von einer übereinstimmenden Bewertung gemäß § 256 Satz 1 HGB abhängig. In der Steuerbilanz darf aber nicht, wie es in der Handelsbilanz zulässig ist, nach der Fifo-Methode bewertet werden.

Ebenso sind die Durchschnittsbewertung der vertretbaren Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, deren Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahrs geschwankt haben,[1] und der Ansatz von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens[2] sowie der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens[3] zu Festwerten nicht mehr von gleichlautender Bewertung in der Handelsbilanz (§ 240 Abs. 3 und 4, § 256 HGB) abhängig.

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