Leitsatz

Unter "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Korrekturen um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen sind nicht vorzunehmen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Der für das Streitjahr ermittelte Steuerbilanzgewinn betrug von 199.309,90 EUR. In den steuerlichen Gewinn wurden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Erträge, ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG von 120.000 EUR sowie nichtabziehbare Betriebsausgaben eingerechnet, sodass dieser 89.795,90 EUR betrug.

Das Finanzamt teilte der Klägerin mit, dass der für den IAB maßgebliche Gewinn unter Einbeziehung der außerbilanziellen Hinzu- bzw. Abrechnungen zu berechnen sei. Ohne die Gewinnminderung durch den IAB betrage dieser 209.795,90 EUR und übersteige damit die maßgebliche Grenze von 200.000 EUR des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Der IAB wurde daher nicht gewährt.

Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Nach dem Urteil des FG ist die Klage begründet. Der beantragte IAB nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 120.000 EUR ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des FG ist unter "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) ist nicht vorzunehmen.

§ 7g EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs "Gewinn". Das Gesetz stelle auf den nach § 4 EStG bzw. § 5 EStG ermittelten Gewinn ab. Gewinnkorrekturen außerhalb der Gewinnermittlung bleiben somit bei der Berechnung des Grenzwerts von 200.000 EUR unberücksichtigt.

Ausschlaggebend für eine Einstufung als begünstigter Betrieb sei der Gewinn, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbilde. Dies lasse nur den Schluss zu, dass das durch die jeweilige Gewinnermittlungsmethode berechnete Ergebnis maßgeblich sei. Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG haben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert, während steuerfreie Zuflüsse diese gesteigert haben. Diese müssten außen vor bleiben.

Dies ergebe sich aus einem Vergleich zur Auslegung der Gewinnbegriffe in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und in § 34a Abs. 2 EStG. Für diese Fälle habe der BFH entschieden, dass insoweit nur der steuerbilanzielle Gewinn maßgeblich sei und außerbilanzielle Gewinnkorrekturen nicht zu berücksichtigen seien.

 

Hinweis

Das FG stellt sich mit dem Urteil gegen das BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 6 - S 2139-b/21/10001:001, BStBl 2022 I S. 94. Nach Rz. 13 sind Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmeüberschussrechnung bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid v. 02.05.2023, 10 K 1873/22

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge