(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

 

a)

Maschinen;

 

b)

auswechselbare Ausrüstungen;

 

c)

Sicherheitsbauteile;

 

d)

Lastaufnahmemittel;

 

e)

Ketten, Seile und Gurte;

 

f)

abnehmbare Gelenkwellen;

 

g)

unvollständige Maschinen.

 

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

 

a)

Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;

 

b)

spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;

 

c)

speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;

 

d)

Waffen einschließlich Feuerwaffen;

 

e)

die folgenden Beförderungsmittel:

  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[1] mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  • Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge[2] mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
  • ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
  • Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
 

f)

Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;

 

g)

Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;

 

h)

Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

 

i)

Schachtförderanlagen;

 

j)

Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;

 

k)

elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen[3] fallen:

  • für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
  • Audio- und Videogeräte,
  • informationstechnische Geräte,
  • gewöhnliche Büromaschinen,
  • Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
  • Elektromotoren;
 

l)

die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

  • Schalt- und Steuergeräte,
  • Transformatoren.
[1] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).
[2] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17).
[3] ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

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