Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid – evtl. beschränkt auf einen Teil des Anspruchs – schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen wurde; eine Begründung ist nicht notwendig. Ein verspäteter Widerspruch gilt als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.[1]

Widerspruch wird der Schuldner erheben, wenn er der Meinung ist, den geforderten Betrag nicht oder – mangels Fälligkeit – noch nicht zu schulden, oder wenn die Forderung zwar zu Recht besteht, er dem Gläubiger aber keinen Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gegeben hat, z. B. weil er noch keine Rechnung erhalten hat.

Der fristgerecht eingelegte Widerspruch hat zur Folge, dass der Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden kann. Um sein Ziel zu erreichen, muss der Antragsteller dann die Durchführung des streitigen Verfahrens (Klageverfahren) beantragen.

[1] § 694 Abs. 2 ZPO; siehe Tz. 9.5.2.

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