9.5.1 Widerspruch gegen Mahnbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid – evtl. beschränkt auf einen Teil des Anspruchs – schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht erlassen wurde; eine Begründung ist nicht notwendig. Ein verspäteter Widerspruch gilt als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.[1]

Widerspruch wird der Schuldner erheben, wenn er der Meinung ist, den geforderten Betrag nicht oder – mangels Fälligkeit – noch nicht zu schulden, oder wenn die Forderung zwar zu Recht besteht, er dem Gläubiger aber keinen Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens gegeben hat, z. B. weil er noch keine Rechnung erhalten hat.

Der fristgerecht eingelegte Widerspruch hat zur Folge, dass der Vollstreckungsbescheid nicht mehr erlassen werden kann. Um sein Ziel zu erreichen, muss der Antragsteller dann die Durchführung des streitigen Verfahrens (Klageverfahren) beantragen.

[1] § 694 Abs. 2 ZPO; siehe Tz. 9.5.2.

9.5.2 Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann schriftlich oder per Telefax Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden.[1] Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht (Mahngericht) den Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Gericht (Prozessgericht) abgibt, bei dem der Anspruch des Antragstellers im Prozessverfahren geprüft wird. Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.[2]

Auch wenn der Einspruch zulässig ist, kann aus dem Vollstreckungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Zustellung vorläufig vollstreckt werden. Falls Parteizustellung[3] beantragt wurde, kann der Antragsteller den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung und gleichzeitig mit der Pfändung von beweglichen Sachen des Antragsgegners beauftragen.

[2] BGH, Urteil v. 1.4.2021, III ZR 47/20, MDR 2021 S. 828.

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