OFD Frankfurt, 8.1.2015, S 2334 A - 30 - St 211

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.12.2014

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2015 sind – teilweise – durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 28.11.2014 (BGBl 2014 I Seite 1799) festgesetzt worden.

Zusammenstellung für die Jahre 2008 – 2015

Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014-2015
a) Wert für ein Mittag-              
oder Abendessen 2,67 EUR 2,73 EUR 2,80 EUR 2,83 EUR 2,87 EUR 2,93 EUR 3,00 EUR
b) Wert              
für ein Frühstück 1,50 EUR 1,53 EUR 1,57 EUR 1,57 EUR 1,57 EUR 1,60 EUR 1,63 EUR

Im Übrigen wird auf und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 (BStBl 2014 I S. 1412) hingewiesen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

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