Aus den genannten Ausschlussgründen für die Arbeitgeberhaftung lässt sich im Umkehrschluss festhalten, in welchen Fällen der Arbeitnehmer nicht in Anspruch zu nehmen ist, weil der Erlass eines Haftungsbescheids gegenüber dem Arbeitgeber im Regelfall ermessensfehlerfrei ist:

  • Die zutreffende Einbehaltung der Lohnsteuer ist nur deshalb unterblieben, weil der Arbeitgeber sich über seine Abzugsverpflichtungen nicht ausreichend informiert hat. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren.[1]
  • Die Arbeitgeberhaftung dient der Vereinfachung, weil gleiche oder ähnliche Fehler bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern festgestellt worden sind. Sind von einer Lohnsteuernachforderung mehr als 40 Arbeitnehmer betroffen, so ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner vor den Arbeitnehmern regelmäßig gerechtfertigt.[2]
  • Die Arbeitgeberhaftung ist schließlich immer dann zulässig, wenn der Arbeitgeber aus eigener Entscheidung bereit ist, die Lohnsteuerschulden seines Arbeitnehmers im Wege der Haftung zu übernehmen.[3] Hat sich der Arbeitgeber mit der Inanspruchnahme anstelle seiner Abeitnehmer einverstanden erklärt, ist eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach § 42d EStG ermessensfehlerfrei. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Das Finanzamt hat das Einverständnis des Arbeitgebers im Haftungsbescheid zu dokumentieren.[4]

Zur Vermeidung von Lohnsteuernachforderungen enthält das Gesetz die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt eine gebührenfreie verbindliche Auskunft über Fragen des Lohnsteuerabzugs zu stellen (Anrufungsauskunft).[5] Die vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Rechtsauskunft stellt einen Verwaltungsakt dar, dessen Inhalt auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und ggf. im Klageverfahren überprüft werden darf.[6]

Eine Anrufungsauskunft kann nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben bzw. geändert werden.[7] Wird vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, darf das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet aus. Soll gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermieden werden, muss die verbindliche Auskunft auch im Namen des Arbeitnehmers eingeholt werden. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung eine Auskunft zur Lohnsteuer nur Bindungswirkung für das Steuerabzugsverfahren entfaltet.[8] Um also eine umfassende Rechtssicherheit zu erhalten, muss die verbindliche Auskunft nicht nur beim Betriebsstättenfinanzamt im Namen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers eingeholt, sondern darüber hinaus ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers gestellt werden, der allerdings Kosten nach sich zieht.[9]

Wird nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vom Arbeitgeber als Steuerschuldner pauschale Lohnsteuer nacherhoben und wird er zugleich für die zu wenig einbe­haltene Lohnsteuer eines Arbeitnehmers als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, müssen Steuer- und Haftungsschuld getrennt sein. Unschädlich ist es, wenn beide Bescheide in einem Schriftstück zusammengefasst sind, inhaltlich aber eine betragsmäßige Trennung zwischen Lohnsteuer- und Haftungsschuld erfolgt.[10] Die Gesamtsumme muss auch betragsmäßig aufgeteilt werden in festgesetzte Lohnsteuer bzw. Haftungsschuld und so aus dem zusammengefassten Bescheid hervorgehen.[11]

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