Allgemeines

Aussetzung der Vollziehung

Der Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft ist ein fest-stellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist deshalb nicht statthaft (>BFH vom 15.1.2015 - BStBl II S. 447).

Bindungswirkung im Lohnsteuerabzugsverfahren

  • Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (>BFH vom 17.10.2013 - BStBl 2014 S. 892 und vom 20.3.2014 - BStBl II S. 592).
  • Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist eine Nacherhebung der Lohnsteuer auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (> BFH vom 16.11.2005 - BStBl 2006 II S. 210).

Keine Bindungswirkung bei der Einkommensteuerveranlagung

Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich - unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde - nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung einen für den Arbeitnehmer ungünstigeren Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (> BFH vom 9.10.1992 - BStBl 1993 II S. 166 und vom 17.10.2013 - BStBl 2014 II S. 892).

Überprüfung durch das Finanzgericht

Die Anrufungsauskunft trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Das Finanzgericht überprüft die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist (>BFH vom 27.2.2014 - BStBl II S. 894).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge