Seit 1.1.2017 besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übereignung von Ladevorrichtungen mit 25 %.[1] Voraussetzung für die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer ist, dass der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Die Gestaltungsmöglichkeit der Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber für die Pauschalierung ausdrücklich ausgeschlossen.

 
Wichtig

Pauschalbesteuerung bei Arbeitgeberzuschuss zu Ladevorrichtung

Die Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % gilt außerdem für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum Arbeitslohn für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer zahlt. Während die Pauschalierung bei der ersten Fallgruppe (= Übereignungssachverhalte) nur für Sachleistungen des Arbeitgebers in Betracht kommt, sind bei Anschaffung oder Leasing der Ladevorrichtung durch die Person des Arbeitnehmers auch Barzuschüsse mit dem Pauschsteuersatz von 25 % begünstigt.

Die für Ladevorrichtungen von Elektroautos eingeführten Steuervergünstigungen sind der für betriebliche Datenverarbeitungsgeräte bestehenden rechtssystematischen Regelung nachgebildet worden. Während für die Überlassungssachverhalte die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG zur Anwendung kommt, hat der Arbeitgeber für die Übereignungssachverhalte die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit dem Steuersatz von 25 %.

[1] § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität.

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