Aufwendungen von Arbeitnehmern, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzen, kann der Arbeitgeber seit 1.1.2019 lohnsteuerfrei ersetzen.[1]

 
Wichtig

Wegfall der 15 %-Pauschalierungsmöglichkeit bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem Steuersatz von 15 % für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt so gut wie nicht mehr in Betracht. Bei zusätzlichen Leistungen ist seit 2019 vorrangig die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG maßgebend. Arbeitnehmerfinanzierte Zuschussleistungen, z. B. bei Lohnoptimierungsmodellen, die im Wege der Barlohnumwandlung Arbeitgeberleistungen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorsehen, sind sowohl von der ab 2019 geltenden Steuerfreiheit als auch von der Pauschalbesteuerung mit 15 % ausgeschlossen. Lediglich für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – sog. Jobtickets – kann die 15 %-Pauschalbesteuerung weiter von Bedeutung sein, weil die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht verlangt, dass der Sachbezug Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber erbracht wird.

Zusätzlich tritt – neben die unverändert geltende, wegen der vorrangigen Steuerbefreiung für öffentliche Verkehrsmittel in der Praxis bedeutungslose Lohnsteuer-Pauschalierung mit 15 % – eine weitere Pauschalierungsvorschrift für die von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG erfassten Fallgruppen der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Pauschsteuersatz beträgt 25 %. Die neue Pauschalbesteuerung ist rückwirkend zum 1.1.2019 in Kraft getreten.[2]

Der Anwendungsbereich der neuen Pauschalierungsvorschrift ist mit den unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG fallenden Lohnsachverhalten identisch. Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Geldzuschüsse) bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Linienverkehr sowie bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, auch soweit es sich um Privatfahrten handelt.[3] Die neue Pauschalierungsvorschrift tritt als Alternative neben die 2019 eingeführte Steuerbefreiung. Der Arbeitgeber soll insbesondere für Fahrtkostenzuschüsse zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen den beiden Möglichkeiten wählen können.

 
Praxis-Tipp

Keine Kürzung der Entfernungspauschale

Der Vorteil der Pauschalbesteuerung mit dem erhöhten Pauschsteuersatz von 25 % liegt darin, dass das Gesetz im Gegenzug auf eine Kürzung der Entfernungspauschale und damit auch auf einen Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung verzichtet. Arbeitgeberleistungen, die mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale versteuert werden, sind in der Lohnsteuerbescheinigung nicht auszuweisen.[4] Dadurch verbessert sich die Attraktivität von Jobtickets beim Personenkreis derjeniger Arbeitnehmer, die ihre Fahrtberechtigung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur gelegentlich einsetzen, z. B. bei Wohnorten im ländlichen Bereich. Durch den Verzicht auf die Kürzung der Entfernungspauschale bei Anwendung des (höheren) Pauschsteuersatzes von 25 % kann sich der Arbeitnehmer in seiner persönlichen Steuererklärung die Möglichkeit des ungekürzten Werbungskostenabzugs der Entfernungspauschale offen halten.

Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachbezügen des Arbeitgebers

  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im genehmigten Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und
  • bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu sämtlichen Fahrten, auch Privatfahrten des Arbeitnehmers.

Die Pauschalbesteuerung verlangt im Unterschied zur Steuerbefreiung nicht, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Die neue Pauschalierungsvorschrift umfasst auch die unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 15 EStG fallenden Arbeitgeberleistungen zu Fahrten im öffentlichen Personen(Nah-)verkehr, die von der Steuerbefreiung deshalb ausgeschlossen sind, weil sie im Wege der Entgeltumwandlung erbracht werden. Hier hat der Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale.

Der Gesetzgeber räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein. Er kann sich bei Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im öffentlichen Personennahverkehr zwischen der Steuerfreiheit mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder der neuen Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Kürzung des Werbungskostenabzugs entscheiden. Das Wahlrecht muss der Arbeitgeber einheitlich für sämtliche dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Arbeitgeberleistungen i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG ausüben.

 
Praxis-Beispiel

Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit oder anr...

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