Leitsatz

1. Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.1.1992, IV R 19/90, BStBl II 1992, 651).

2. Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51.500 € im Wirtschaftsjahr übersteigt.

Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet (Anschluss an das BFH-Urteil vom 22.1.2004, IV R 45/02, BStBl II 2004, 512, BFH-PR 2004, 308).

3. Für die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw. unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums (von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

4. Bei Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten.

Dagegen war der Lohnanteil, der in den Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu erfassen.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 EStG, § 13a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 3 EStG 1998, § 2 Abs. 1 GewStG

 

Sachverhalt

Ehegatten unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den der Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG zu ermitteln war. Der Ehemann hatte außerdem einen Rübenroder erworben, mit dem er Erntearbeiten für andere Landwirte durchführte und dadurch zwischen 70.000 DM und 96.000 DM jährlich einnahm.

Das FA sah die Ausführung von Lohnarbeiten als Gewerbebetrieb des Ehemanns an. Dem folgte auch das FG.

 

Entscheidung

Der BFH verwies das Verfahren an das FG zurück. Es sei noch nicht geklärt worden, in welchem Umfang der Rübenroder auch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb der Ehegatten eingesetzt werde.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung schließt an das BFH-Urteil vom 22.1.2004, IV R 45/02, BStBl II 2004, 512, BFH-PR 2004, 308) an. Dort hatte der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung abgesegnet, ein Landwirt werde durch Dienstleistungen an andere Landwirte unter Verwendung von Wirtschaftsgütern seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs erst dann gewerblich tätig, wenn der Umsatz aus den Dienstleistungen relativ nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und absolut nicht mehr als 51.500 € beträgt (R 15.5 Abs. 9 EStR). Mit dem hiesigen Urteil bestätigt der BFH das Urteil aus dem Jahr 2004.

2. Über die damalige Entscheidung hinaus stellt der BFH hier klar, dass die Umsatzgrenze nur dann greift, wenn der Landwirt die betreffenden Wirtschaftsgüter für seinen eigenen Betrieb wirklich benötigt. Er muss sie zu mindestens 10 % nachhaltig für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nutzen. Werden die betreffenden Güter nur in einem Jahr zu weniger als 10 % eigenbetrieblich genutzt, ist dies grundsätzlich unschädlich, weil der BFH ähnlich wie beim Strukturwandel (R 15.5 Abs. 2 EStR) einen Beobachtungszeitraum von drei Jahren gewährt. Wird für einen längeren Zeitraum die 10 %-Grenze unterschritten, ist vom Beginn des vierten Jahres an eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Strukturiert der Landwirt seinen Betrieb um und ergibt sich dadurch eine voraussichtlich dauerhafte Unterschreitung der Grenze, liegt Gewerblichkeit allerdings schon vom Zeitpunkt der Umstrukturierung an vor.

3. Im Besprechungsfall ermittelte der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG. Bei dieser pauschalen Gewinnermittlung wird für bestimmte Erträge außerhalb der laufenden landwirtschaftlichen Tätigkeit ein Zuschlag gemacht. Für Dienstleistungen ist nach heutiger Rechtslage nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG ein Zuschlag nur zu machen, soweit die Leistungen an Nichtlandwirte erbracht werden. Lohnarbeiten, die wie hier für andere Landwirte erbracht werden, führen nicht zu einem Zuschlag. Beachten Sie, dass im entschiedenen Fall noch § 13a EStG in seiner Fassung vor 1999 galt. Damals war für den Lohnanteil der Dienstleistung ein Zuschlag zu machen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.12.2006, IV R 10/05

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