Grundlage für die Mautberechnung war ein sog. Wegegutachten aus dem Jahr 2007. Dieses beinhaltete auch Kosten für die Verkehrspolizei. In seinem Urteil vom 28.10.2020[1] hat der EuGH klargelegt, dass dieser Aufwand für die Verkehrspolizei zu Unrecht berechnet worden ist. Damit waren die Mautkosten ca. 4 bis 6 % zu hoch bemessen.

In der Folge konnte die Höhe der laufenden Gebühren mit Rechtsmitteln bestritten werden. Für nach dem 28.10.2020 durchgeführte Fahrten kann noch bis Ende 2023 ein Antrag auf Erstattung gestellt werden. Möglich ist dies jedoch nur für Fahrten vor 1.10.2021, weil zu diesem Zeitpunkt die Mauthöhe angepasst wurde und hierbei die Grundsätze des EuGH-Urteils berücksichtigt wurden.

Der Erstattungsantrag ist beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM – vormals Bundesamt für Güterverkehr – BAG) zu stellen.

8.1 Bilanzierung des Erstattungbetrags als Forderung

Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ist eine Forderung, die bilanziert werden muss. Der Bilanzansatz erfolgt zum Nennwert (entspricht den Anschaffungskosten). Dieser entspricht, wenn wie hier die Forderung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt, grundsätzlich dem Nennwert.

Sind die Bilanzen noch "offen", d. h. ist steuerlich noch keine Bestandskraft eingetreten, ist die Bilanz des jeweiligen Jahres zu berichtigen und die Forderung erfolgswirksam zu aktivieren. Ist das entsprechende Jahr bereits bestandskräftig veranlagt worden, ist der Anspruch in der ersten noch nicht bestandskräftig veranlagen Bilanz erfolgswirksam zu aktivieren.[1]

[1] R 4.4. Abs. 1 Satz 9 EStR.

8.2 Einnahmen-Überschussrechnung: Zuflussprinzip

Die steuerliche Erfassung der Erstattungsbeträge erfolgt im Jahr der Vereinnahmung.

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