Eine steuerliche Verwertung von Mautdaten ist ausgeschlossen. § 7 Abs. 2 BFStrMG lässt ausschließlich eine Nutzung bzw. Verarbeitung der gewonnenen Daten zu Mautzwecken zu. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Damit entfällt auch eine steuerliche Auswertung zur Feststellung von Fahrtstrecken, Kilometerleistungen etc. z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge