Eine wirksame Auditklausel muss dem Zulieferer auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermöglichen. Dabei kann es zum einen um die Geheimnisse der unmittelbaren Lieferenten gehen, aber auch um Geschäftsgeheimnisse von Vorlieferanten, wenn sich der unmittelbare Zulieferer zu deren Schutz verpflichtet hat. Diesem Problem kann u. a. dadurch begegnet werden, dass dem Zulieferer das Recht eingeräumt wird, Schwärzungen vorzunehmen und die Vorlage einzelner Unterlagen ganz zu verweigern, wenn er an den betreffenden Informationen ein gesetzlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse glaubhaft macht.

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