Die Klauseln müssen hinreichend klar und verständlich sein, um keine unangemessene Benachteiligung des Zulieferers aufgrund Intransparenz zu bewirken[1]. Dies sollte zumindest im gewerblichen Verkehr auch bei einem bloßen Verweis auf die Verbote aus § 2 Abs. 2 und 3 LkSG gewahrt sein, da von Unternehmen erwartet werden kann, dass sie sich mit den Inhalten frei zugänglicher Gesetze befassen. Auch bislang wurde ein Verweis auf bestimmte Regelwerke (Branchenkodizes, internationale Instrumente) nach § 307 Abs. 1 BGB nicht beanstandet, soweit diese dem Lieferanten ohne weiteres zugänglich sind.

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