Die rechtliche Bewertung der Klauseln zur Verpflichtung der Zulieferer erfolgt auf der Grundlage der Rechtsordnung, die auf das Liefer- oder Dienstleistungsverhältnis anwendbar ist. Da nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland Adressaten des LkSG sind und diese üblicherweise die Geltung deutschen Rechts in Lieferverträgen vereinbaren, werden die Verträge häufig deutschem Recht unterliegen. Nach diesem sind die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Regelungen zu Verhaltenspflichten als AGB zu qualifizieren, unabhängig davon, ob es sich um direkt in den Vertrag integrierte Klauseln handelt oder einen in Bezug genommenen bzw. separat vereinbarten Verhaltenskodex für Lieferanten[1].

[1] § 305 Abs. 1 BGB.

4.1 Keine überraschenden Klauseln

Da Regelungen zu Menschenrechten und Umweltschutz bereits eine gewisse Verbreitung in Lieferverträgen gefunden haben, wird auch eine Vereinbarung der im LkSG enthaltenen menschenrechtlichen Standards nicht als eine im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel anzusehen sein. Eine Klausel wäre allenfalls dann als überraschend zu qualifizieren, wenn das Unternehmen die Zulieferer mit ungewöhnlichen, weit über die Anforderungen des LkSG hinausgehenden Pflichten konfrontieren würde.

4.2 Klare und verständliche Klauseln

Die Klauseln müssen hinreichend klar und verständlich sein, um keine unangemessene Benachteiligung des Zulieferers aufgrund Intransparenz zu bewirken[1]. Dies sollte zumindest im gewerblichen Verkehr auch bei einem bloßen Verweis auf die Verbote aus § 2 Abs. 2 und 3 LkSG gewahrt sein, da von Unternehmen erwartet werden kann, dass sie sich mit den Inhalten frei zugänglicher Gesetze befassen. Auch bislang wurde ein Verweis auf bestimmte Regelwerke (Branchenkodizes, internationale Instrumente) nach § 307 Abs. 1 BGB nicht beanstandet, soweit diese dem Lieferanten ohne weiteres zugänglich sind.

4.3 Keine unangemessene Benachteiligung

Eine unangemessene Benachteiligung des ausländischen Zulieferers entgegen Treu und Glauben ist dann anzunehmen, wenn der Zulieferer zu einem Verhalten verpflichtet wird, dass gegen für ihn geltendes nationales Recht verstößt. So wäre eine Klausel unwirksam, mit der ein chinesischer Lieferant verpflichtet wird, die Gründung freier Gewerkschaften zu dulden und mit diesen Tarifabschlüsse zu vereinbaren. Insoweit ist anzuraten, entweder spezielle Ausnahmen für die (seltenen) Fälle zu formulieren, in denen einzelne Verhaltensvorgaben des § 2 Abs. 2 LkSG gegen geltendes Recht am Sitz des Zulieferers verstoßen oder einen allgemeinen Satz in die Klausel mit aufzunehmen, dass der Zulieferer nur so weit verpflichtet ist, als er nicht mit seinem Handeln gegen für ihn geltendes nationales Recht verstößt.

4.4 Anpassung der Klauseln

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die Verpflichtung des Zulieferers so ausgestaltet sein, dass die Anforderungen auch nach Vertragsabschluss abhängig von den Ergebnissen der Risikoanalyse angepasst werden können.

Soweit mit dem Lieferanten eine Individualvereinbarung getroffen wurde, erscheint eine solche dynamische Regelung sinnvoll, da ggf. bei geänderter Risikolage Verhaltenspflichten mit entsprechenden Kontrollrechten ergänzt oder auch herausgenommen werden könnten und eine Anpassungsregelung, die auf die Erfordernisse des LkSG referenziert, rechtlich unbedenklich ist.

Wenn die Verpflichtung des Lieferanten über umfassende AGB erfolgt ist, wird es kritischer: Schon aufgrund von Intransparenz dürften Klauseln unzulässig sein, die auf eine Geltung des Verhaltenskodex für Lieferanten "in der jeweils gültigen Form" abstellen.

Zulässig erscheint allerdings eine Klausel, die den Zulieferer verpflichtet, Vertragsänderungen aufgrund von Änderungen des LkSG oder einer verbindlichen europäischen Regelung zuzustimmen, soweit diese für ihn nicht unzumutbar sind.

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