Erfüllt der konzernweite Kodex die gesetzlichen Anforderungen an die Grundsatzerklärung auch hinsichtlich der Konzerntochter (vgl. § 6 Abs. 2 LkSG), ist die Bezugnahme auf einen konzernweiten Kodex ausreichend. Wichtig ist, dass die Erklärung auch die konkrete Risikolage der Tochter adressiert.

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