Die Umsetzung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert.

Unternehmen müssen spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres ihren Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten an das BAFA übermitteln, das die Berichte überprüft (vgl. XIII. 2. für Einzelheiten zum ersten Bericht).

Das BAFA führt zudem risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen durch. Es kann Personen vorladen, Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen und prüfen sowie konkrete Handlungen vorgeben, um Missstände zu beheben. Ferner kann die Behörde Zwangs- und Bußgelder verhängen.

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