Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH die Regelungen bei Lieferungen über ein Konsignationslager neu gefasst.[2] Im Zusammenhang mit diesen Neuregelungen hatte die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2017 mit aufgenommen, nach der Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedslos bei Lieferungen über ein inländisches Konsignationslager von einem innergemeinschaftlichen Verbringen mit einer anschließend im Inland steuerbaren Lieferung an den Leistungsempfänger ausgehen konnten.

Wichtig

Nach der Rechtsprechung des BFH[3] ist dagegen schon eine Lieferung mit einem Lieferort am Beginn der Warenbewegung in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen, wenn der Abnehmer schon bei Beginn des Warentransports feststeht und sich verpflichtet hat, die Ware verbindlich abzunehmen. In diesem Fall steht eine kurzzeitige Zwischenlagerung in einem Konsignationslager der Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat nicht entgegen.

Die Finanzverwaltung hat jetzt die Nichtbeanstandungsregelung für alle Leistungen vor dem 1.1.2019 verlängert.

Konsequenzen für die Praxis

Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet haben jetzt länger Zeit, die Änderungen umzusetzen. Bis 31.12.2018 wird es bei der Auslieferung über ein inländisches Konsignationslager nicht beanstandet, wenn der ausländische Unternehmer die Warenlieferung erst einmal über ein sich selbst gegenüber ausgeführtes innergemeinschaftliches Verbringen erfasst und dann im Moment der Abnahme durch den Kunden aus dem Konsignationslager eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Kunden annimmt.

Wichtig

Die Nichtbeanstandungsregelung hat insoweit auch eine Folge für den Leistungsempfänger, da die von dem ausländischen Unternehmer in einer Rechnung ausgewiesene deutsche USt als Vorsteuer abzugsfähig ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 14.12.2017, III C 3 – S 7103-a/15/10001, BStBl 2017 I S. 1673.

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