4.1 Rückgabe

Eine Lieferung kann durch Rückgabe des Liefergegenstands rückgängig gemacht werden. Die Rückgabe liegt vor, wenn eine Lieferung unter Rückabwicklung des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts rückgängig gemacht wird. Die Initiative geht dabei vom Abnehmer aus.

 
Praxis-Tipp

Rückgängig gemachte Lieferung

Umsatzsteuerlich ist im Rahmen einer Voranmeldung nichts zu unternehmen, wenn die Lieferung rückgängig gemacht wird, solange die Steuer noch nicht entstanden ist.[1] Wird die Lieferung dagegen erst rückgängig gemacht, nachdem die Steuer entstanden war, also nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Lieferung, bleibt die Besteuerung für den ursprünglichen Zeitraum bestehen. Die Umsatzsteuer kann dann erst (durch "Minusumsatz") im Besteuerungszeitraum der Rückgängigmachung korrigiert werden.[2]

Im Fall der Rückgängigmachung kann der Lieferer für die Zeit, in der der Empfänger des Gegenstands diesen nutzen konnte, ein Entgelt erhalten. An die Stelle der Lieferung tritt eine sonstige Leistung, die Nutzungsüberlassung gegen Entgelt. Fälle der Rückgabe sind z. B.

  • Rückgabe durch den Abnehmer innerhalb der üblichen Fristen,
  • Wandlung aufgrund von Sachmängeln,
  • Rücktritt durch den Abnehmer aufgrund eines vereinbarten Rücktrittrechts.
[1] Die Umsatzsteuer entsteht regelmäßig mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung ausgeführt worden war.
[2] Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG.

4.2 Rücklieferung

Eine Rücklieferung liegt vor, wenn nicht das Verpflichtungsgeschäft rückabgewickelt, sondern ein neues Verpflichtungsgeschäft über denselben Gegenstand in umgekehrter Richtung abgeschlossen wird. Ob eine Rückgängigmachung oder eine Rücklieferung vorliegt, ist aus der Position des ursprünglichen Leistungsempfängers (Abnehmers) zu beurteilen.

Bei der Rücklieferung bleibt die ursprüngliche Lieferung zwischen den Beteiligten bestehen, und die Übergabe des Gegenstands an den ursprünglichen Lieferer stellt eine zweite Lieferung dar. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist dieser Umsatz steuerbar.

 
Praxis-Tipp

Anhaltspunkte für eine Rücklieferung

Bei der Rücklieferung besteht die Gefahr, sie als Rückgabe bzw. Rücknahme zu behandeln, vor allem dann, wenn der ursprüngliche Empfänger der Lieferung nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Aufgrund von Indizien versucht die Verwaltung zu prüfen, ob eine Rücklieferung vorliegt.

Anhaltspunkte für eine Rücklieferung wären z. B.

  • ein unüblich großer Zeitabstand zwischen Lieferung und Rückgabe bzw. Rücknahme,
  • die Änderung der Marktgängigkeit aufgrund Abnutzung oder Alters vor Rücktritt,
  • Verrechnungsbasis für Einbehaltungen am bezahlten Kaufpreis ist der Marktwert im Zeitpunkt der Rücknahme.

4.3 Umtausch

Beim Umtausch wird der ursprüngliche Liefergegenstand gegen einen anderen unter Rückgabe des Ersteren ausgetauscht. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein gleichartiger Gegenstand oder ein völlig anderer erworben wird. Der ursprüngliche Kaufvertrag wird aufrecht erhalten.

Beim Umtausch ist die erste Lieferung wie eine Rückgängigmachung zu behandeln, die zweite wie eine normale Lieferung. Sollte in der Zwischenzeit der Steuersatz wechseln, ist der Satz maßgebend, der zum Zeitpunkt der (zweiten) Lieferung gilt. Dies gilt entsprechend bei zwischenzeitlich eingetretenen anderen systematischen Änderungen.

4.4 Rücknahme

Eine Rücknahme liegt vor, wenn eine Lieferung unter Rückabwicklung des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts rückgängig gemacht wird. Die Initiative geht dabei vom Lieferanten aus (Gegensatz zur Rückgabe).

Auch hier kommt es darauf an, ob die Rücknahme im gleichen Voranmeldungszeitraum wie die Lieferung vorgenommen wird. Geschieht dies, sind sowohl die Lieferung wie auch die Rücknahme nicht in die Voranmeldung aufzunehmen. Erfolgt die Rücknahme dagegen in einem späteren Voranmeldungszeitraum, bleibt die Versteuerung der ursprünglichen Lieferung bestehen. Im Voranmeldungszeitraum der Rücknahme muss der Lieferer seine Umsatzsteuer und der Abnehmer seinen möglicherweise vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen.[1]

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