Errichtet der Besteller/Auftraggeber auf einem nicht in seinem Eigentum bzw. nicht in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück ein Gebäude, liegen Bauten auf fremdem Grund und Boden vor. Der als zivilrechtlicher Vertragspartner anzusehende Besteller/Auftraggeber gilt auch als Leistungsempfänger nach § 3 Abs. 1 UStG.[1] Mit der Übergabe des fertig gestellten Bauwerks erlangt der Besteller die Verfügungsmacht.[2] Ob der Besteller das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück erlangt, ist ohne Bedeutung.

Zu überprüfen ist später, ob der Bauherr, sobald ihm die Verfügungsmacht des auf fremdem Grund und Boden erstellten Gebäudes verschafft wurde, es an den Grundstücks-Alleineigentümer bzw. die -Miteigentümer weiterliefert, also ihnen die Verfügungsmacht daran verschafft. Allein dadurch, dass dem Grundstückseigentümer das Eigentum am Gebäude bürgerlich-rechtlich zuwächst[3], findet nicht zwangsläufig die umsatzsteuerliche Verschaffung der Verfügungsmacht statt.[4]

Hierzu ist der Willen der Beteiligten notwendig, dass der Besteller die Verfügungsmacht verliert. Zudem muss er dem Grundstückseigentümer Substanz, Wert und Ertrag des Bauwerks zuwenden, damit dem Eigentümer die volle körperliche und wirtschaftliche Sachherrschaft über das Bauwerk verschafft wird. Erst diese führt zu einer uneingeschränkten Verfügungsberechtigung über die wirtschaftliche Substanz.[5]

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