Wird eine Sache verpfändet, stellt dies allein noch keine Lieferung dar. Eine Lieferung liegt erst vor, wenn der Pfandgläubiger das Recht erlangt, das Pfand zu verwerten.

Erst mit dem Ablauf der dem Verpfänder zur Pfandeinlösung eingeräumten Frist erfolgt die Lieferung der Pfandsache an den Pfandgläubiger, da der Verpfänder hierdurch seine Verfügungsmacht verliert. Durch den Pfandverkauf (Versteigerung) wird der Pfandgläubiger befriedigt. Da der Pfandgläubiger im eigenen Namen tätig wird, bewirkt er eine steuerbare Lieferung, da er im eigenen Namen über fremdes Eigentum verfügt.

 
Wichtig

Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen

Bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände liegen Lieferungen zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer und zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Erwerber des Gegenstands vor (sog. Doppelumsatz).[1] Die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer liegt aber erst dann vor, wenn der Sicherungsnehmer seinerseits den Gegenstand verwertet.

[1]

S. Sicherungsübereignung.

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