Führt der Unternehmer gegenüber einem Abnehmer eine Lieferung aus und hat der Abnehmer dem liefernden Unternehmer Neben- oder Abfallprodukte, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung der Gegenstände anfallen, zurückzugeben, liegt kein Tausch vor, sondern es handelt sich nur um eine Lieferung, die von dem Gehalt dessen bestimmt wird, was dem Leistungsempfänger verbleibt.[1] Der Leistungsaustausch beschränkt sich dabei auf den Gehalt der Bestandteile, die beim Abnehmer verbleiben. Die zurückgegebenen Nebenerzeugnisse oder Abfälle nehmen am Leistungsaustausch nicht teil. Es liegt lediglich eine nichtsteuerbare Rückgabe vor.

Bei einer Gehaltslieferung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Liefergeschäft muss sich auf einen ganz bestimmten Bestandteil (= lieferfähiger Gehalt) eines Gegenstands beziehen.
  • Der Vorgang der Lieferung muss als Gehaltslieferung im Wirtschaftsleben üblich sein.
  • Die Rückgabe der Nebenerzeugnisse oder Abfälle muss von vornherein vereinbart worden sein. Es muss sich dabei allerdings nicht um die unmittelbar anfallenden Nebenerzeugnisse handeln, sondern es genügt, wenn der Abnehmer Gegenstände gleicher Art zurückgibt, die üblicherweise in seinem Unternehmen anfallen.[2]
  • Die hingegebenen und dann wieder zurückgegebenen Gegenstände dürfen nicht artgleich sein.
 
Praxis-Beispiel

Gehaltslieferung

Landwirt A liefert an die Zuckerraffinerie Zuckerrüben und erhält eine entsprechende Menge an Zuckerrübenabfall als Viehfutter sofort bei Anlieferung seiner Zuckerrüben zurück.

Der Leistungsaustausch beschränkt sich auf den "Gehalt" des Zuckers. Die Rückgabe der Zuckerrübenabfälle als Viehfutter ist nicht als Lieferung anzusehen. Bemessungsgrundlage für die Leistung des Landwirts (Lieferung des Zuckergehalts) ist alles das, was er von der Raffinerie (ohne Abfälle) erhält.

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