Zu den Gegenständen i. S. d. Umsatzsteuerrechts gehören auch nichtkörperliche Gegenstände, die im allgemeinen Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden.[1] Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Arten von Energie, wie z. B. elektrischer Strom, Gas, Wasserkraft, Wärme.

 
Wichtig

Kundenstamm ist kein Gegenstand

Die Übertragung eines Geschäfts- oder Praxiswerts oder eines Kundenstamms ist keine Lieferung, sondern wird als sonstige Leistung angesehen.[2]

[2] Vgl. EuGH, Urteil v. 22.10.2009, C-242/08 (Swiss Re Germany Holding), BFH/NV 2009 S. 2108.

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