Wird die Tätigkeit aber nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt, liegt eine Liebhaberei vor.[1] Dafür sprechen z. B. langjährige Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet.[2] Ebenso kann das Motiv, mit Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei Steuern zu sparen, Indiz für die Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht – trotz Beschäftigung von Angestellten und hoher Honorareinnahmen – sein.[3] Entsprechendes gilt für Verluste aus geringfügiger Steuerberatertätigkeit, die nur aufgrund der hohen Einkünfte des Ehepartners weitergeführt werden kann.[4]

 
Praxis-Beispiel

Aufrechterhaltung einer Steuerberaterpraxis

Verluste, die eine Steuerberatungspraxis längere Zeit deshalb hingenommen hat, um die Praxis für den noch in Ausbildung befindlichen Sohn des Betriebsinhabers zu erhalten, werden als privates – für Liebhaberei sprechendes – Motiv angesehen.[5]

Die für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen oder nach der Verkehrsauffassung trennbaren Betätigungen eines Freiberuflers nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen – sog. Segmentierung, z. B. bei Betrieb eines Heilfastenhauses durch einen im Übrigen im Rahmen einer Allgemeinpraxis tätigen Arzt.[6]

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