Für die Ermittlung des Totalgewinns ist die Dauer des Engagements des Steuerpflichtigen maßgebend, ggf. fortgesetzt durch den oder die Rechtsnachfolger bei Tod oder Schenkung. Wenn keine subjektbezogene zeitliche Beschränkung eingreift, bleibt der objektbezogene Beurteilungszeitraum, d. h. die Lebensdauer des Betriebs oder der Investition, maßgebend. Eine zeitliche Begrenzung des Prognosezeitraums für die Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht bis zu einem Alter von 71 Jahren ist dabei nach Ansicht des BFH nicht rechtswidrig.[1] Im Übrigen ist ein bei mehreren Einkunftsarten des Steuerpflichtigen bei der Totalgewinn- oder Totalüberschussrechnung geltend gemachter Aufwand im Rahmen einer zu Verlusten führenden Tätigkeit nicht anderen Einkünften zuzurechnen.[2]

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