Liebhaberei, wenn der Inhaber eines solchen Geschäfts in Form eines Kommissionshandels seinen Geschäftsbetrieb so eingerichtet hat, dass er dabei weitgehend seinen persönlichen Neigungen nachgehen und objektiv nicht einmal die fixen Kosten erwirtschaften kann.[1]

[1] Hessisches FG, Urteil v. 10.2.1985, 8 K 440/84, EFG 1986 S. 231.

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