Leitsatz

Ein zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung erfolgter Grundstücksverkauf stellt ein wertbegründendes Ereignis dar, das nicht auf die Bilanzverhältnisse des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zurückwirkt.

 

Sachverhalt

Im Zuge des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Immobilienfonds in der Form einer GmbH & Co. KG wurden zwei Grundstücke der Gesellschaft veräußert (Datum des letzten Kaufvertrags: 17.6.2009). Das Finanzamt erließ am 5.8.2009 einen Feststellungsbescheid für 2008 im Schätzungswege, in dem es die negativen Kapitalkonten der Kommanditisten gewinnerhöhend auflöste (Annahme eines Veräußerungsgewinns). Dabei ging es davon aus, dass der aus der letzten Grundstücksveräußerung erzielte Verkaufspreis als werterhellende Tatsachen noch im Jahr 2008 zu berücksichtigen ist.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn zu Unrecht bereits in 2008 angesetzt hatte. Das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten entfällt, soweit bei Bilanzaufstellung bereits feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr mit künftigen Gewinnanteilen ausgeglichen werden kann. Dabei bestimmt sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag (unabhängig von der Bilanzaufstellung), ob noch eine spätere Gewinnverrechnung zu erwarten ist. Für die anzustellende Prognose ist der Bilanzstichtag maßgebend, wobei bis zur Bilanzaufstellung eintretende werterhellende Umstände noch zu berücksichtigen sind. Wertbegründende Umstände können hingegen nicht mehr zum vorangegangenen Bilanzstichtag berücksichtigt werden. Die Grundstücksveräußerung im Urteilsfall war wertbegründender Natur, denn erst bei Kaufvertragsschluss (und dessen Erfüllung) in 2009 hatte sich der tatsächliche Grundstückswert realisiert. Diese Tatsache durfte nicht auf die Bilanzverhältnisse in 2008 zurückwirken.

 

Hinweis

Das letzte Wort liegt nun beim BFH, das Revisionsverfahren ist unter dem Az. IV R 9/15 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2014, 15 K 15155/14

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