Zeile 17b

Diese Zeilen haben nur Stiftungen des öffentlichen Rechts auszufüllen. Es ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen, dass die Trägerkörperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und dies durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachgewiesen wird. In diesem Fall ist nach § 44a Abs. 7 Satz 1 EStG kein Steuerabzug von den Kapitalerträgen vorzunehmen.

Zeile 18

In Zeile 18 ist durch Eingabe der Schlüsselzahlen 1 – 3 anzugeben, ob es sich bei der Körperschaft um einen Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit, einen Regiebetrieb oder einen Eigenbetrieb handelt. Die Angaben in diesen Zeilen dienen der Ermittlung der Kapitalertragsteuerpflicht.

Bei einem Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. Sparkassen nach Landesrecht) unterliegen Auskehrungen an die Trägerkörperschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, § 43 Abs. 1 Nr. 7b EStG der Kapitalertragsteuer, wenn diese Auskehrungen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar sind. Es kommt weder auf die Umsätze noch die Höhe des Gewinns an.

Ein Regiebetrieb ist ein Betrieb gewerblicher Art, der rechtlich, organisatorisch, personell und haushaltstechnisch in die Verwaltung der Trägerkörperschaft eingegliedert ist, der im Rahmen des Haushalts geführt wird und der daher von der allgemeinen Haushaltsführung nicht getrennt ist. Einnahmen des Regiebetriebs fließen daher unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft, während Ausgaben unmittelbar aus diesem Haushalt bestritten werden. Auskehrungen von Regiebetrieben, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, unterliegen der Kapitalertragsteuer; insoweit brauchen keine weiteren Angaben gemacht zu werden. Auskehrungen von Regiebetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, unterliegen, ebenso wie Auskehrungen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, der Kapitalertragsteuer nur, wenn die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG überschritten werden. Die diesbezüglichen Angaben sind in Zeilen 2, 3 der Anlage Fa zu machen.

Eigenbetriebe sind Betriebe gewerblicher Art, die organisatorisch, personell und haushaltstechnisch selbstständig geführt werden; sie ähneln daher mehr selbstständigen Körperschaften. Bei Eigenbetrieben entsteht Kapitalertragsteuer nur auf die tatsächlich an die Trägerkörperschaft ausgekehrten Beträge; hierzu Zeile 21 der Anlage KSt1 Fa. Eigenbetriebe haben ihren Gewinn regelmäßig durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, sodass für sie die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG keine Anwendung finden.

Nähere Ausführungen zu Regiebetrieben und Eigenbetrieben sind in den Erläuterungen Vor Zeilen 16-31d der Anlage KSt 1 Fa enthalten.

Zeilen 19-21

Diese Zeilen bleiben frei.

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