Zeile 144
In diese Zeile ist der verbleibende Sanierungsertrag einzutragen, der um die nicht abziehbaren Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG gemindert worden ist.
Die Regelung über den Sanierungsertrag in § 3a EStG ist nach § 7b GewStG entsprechend auf die GewSt anzuwenden. Einzelheiten vgl. Erl. zur Anlage SAN.
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