Zeile 144

In diese Zeile ist der verbleibende Sanierungsertrag einzutragen, der um die nicht abziehbaren Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG gemindert worden ist.

Die Regelung über den Sanierungsertrag in § 3a EStG ist nach § 7b GewStG entsprechend auf die GewSt anzuwenden. Einzelheiten vgl. Erl. zur Anlage SAN.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge