Zeilen 127–128

Diese Zeilen betreffen nur Körperschaften.

§ 8d KStG mit der Regelung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist nach § 10a Satz 10 GewStG auch bei der GewSt anwendbar. § 8d KStG sieht die gesonderte Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags vor. Durch Ergänzung des § 10a Satz 10 GewStG wurde diese Regelung auf die GewSt ausgedehnt. Nicht anwendbar ist § 8d KStG allerdings, wenn es sich bei dem Stpfl. um einen Organträger handelt (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KStG) oder wenn er an einer Personengesellschaft beteiligt ist (§ 8d Abs. 1 Satz. 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KStG). Hierzu vgl. Erl. zu Zeilen 13, 14 der Anlage Verluste.

In Zeile 127 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu beantragen, die Ermittlung und gesonderte Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags bei der KSt auch auf die GewSt anzuwenden. Da § 10a Satz 10 GewStG ohne Einschränkung auf § 8d KStG verweist, ergeben sich bei der GewSt keine Besonderheiten.

Zeile 128 betrifft den Fall, dass für den vorhergehenden Erhebungszeitraum ein fortführungsgebundener Gewerbeverlust festgestellt worden ist. In diesem Fall ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob im Erhebungszeitraum 2023 ein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist, das zum Wegfall des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes führt.

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