Der Vordruck Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A) enthält die Gewerbesteuererklärung sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts und des verbleibenden Zuwendungsvortrags.

Gewerbesteuerpflichtig sind nach § 2 GewStG alle im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebe und nach § 35a GewStG die im Inland betriebenen Reisegewerbebetriebe. Natürliche Personen sind danach gewerbesteuerpflichtig, wenn sie einen gewerblichen Betrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterhalten.

Natürliche Personen können mehrere gesonderte Gewerbebetriebe unterhalten. Personengesellschaften unterhalten nach § 15 Abs. 3 EStG einen Gewerbebetrieb und sind damit gewerbesteuerpflichtig, wenn sie

Allerdings hat der BFH im Wege der verfassungskonformen Auslegung entschieden, dass eine im Übrigen vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft nicht allein deshalb der Gewerbesteuer unterliegt, weil sie an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft beteiligt ist.[1] Eine solche Personengesellschaft erzielt zwar einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 EStG, unterliegt mit diesen Einkünften aber nicht der GewSt. Allerdings haben die Ausführungen des BFH nur den Charakter eines obiter dictum, da es im Streitfall nicht um die Gewerbesteuer, sondern um die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ging. Nach der Finanzverwaltung sollen die gewerbesteuerlichen Ausführungen des Urteils daher nicht allgemein angewandt werden.[2] Das würde bedeuten, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft zwar nicht mit den Einkünften aus der Mitunternehmerschaft gewerbesteuerpflichtig ist (da diese bereits bei der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben), wohl aber mit ihren vermögensverwaltenden Einkünften. Angesichts der sehr ausführlichen und sorgfältig begründeten Ausführungen des BFH a. a. O. ist aber davon auszugehen, dass er seine Rechtsprechung nicht ändern wird. Gegen die entsprechenden Gewerbesteuerbescheide sollte daher Einspruch eingelegt werden.

Personengesellschaften können nur einen einzigen Gewerbebetrieb unterhalten. Die Gewerbesteuerpflicht der Personengesellschaften schließt die Sondervergütungen der Mitunternehmer ein.

Bei Körperschaften sind inländische Kapitalgesellschaften einschließlich der SE, Genossenschaften einschließlich der SCE, und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig, da sie nach § 8 Abs. 2 KStG nur gewerbliche Einkünfte haben können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Im Ausland ansässige Körperschaften sind nur insoweit gewerbesteuerpflichtig, als sie im Inland eine gewerblich tätige Betriebsstätte unterhalten. Das Unterhalten eines ständigen Vertreters nach § 13 AO führt nicht zu einer Betriebsstätte, sodass die beschränkt stpfl. Körperschaft allein wegen eines ständigen Vertreters nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Betriebe gewerblicher Art sind gewerbesteuerpflichtig, da sie nach Art ihrer Tätigkeit einen gewerblichen Betrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterhalten. Andere Körperschaften, insbesondere Vereine, sind gewerbesteuerpflichtig, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt (§ 2 Abs. 3 GewStG). Kapitalgesellschaften können nur einen einzigen Gewerbebetrieb unterhalten.

Bei Kapitalgesellschaften können Spenden und Beiträge den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben, da bei diesen Rechtsformen alle Aufwendungen Betriebsausgaben sind. Diese Beträge unterliegen nach § 8 Nr. 9 GewStG der Hinzurechnung. Der Vordruck enthält die Zeile für eine entsprechende Hinzurechnung nicht mehr, da eine entsprechende Hinzurechnung bereits in Zeile 92 der Anlage GK erfolgt ist, sich eine besondere gewerbesteuerliche Hinzurechnung also erübrigt.

Für Arbeitsgemeinschaften gilt die Sonderregelung des § 2a GewStG. Danach liegt kein Gewerbebetrieb vor, wenn der alleinige Zweck der Arbeitsgemeinschaft in der Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrags besteht. In diesem Fall ist die Arbeitsgemeinschaft nicht gewerbesteuerpflichtig; vielmehr werden ihre Betriebsstätten anteilig den Gesellschaftern der Arbeitsgemeinschaft zugerechnet. Ist § 2a GewStG nicht einschlägig, ist die Arbeitsgemeinschaft als Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig.

Organgesellschaften werden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG wie Betriebsstätten des Organträgers behandelt. Sie sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig; ihre Gewerbeerträge werden dem Organträger zugerechnet und bei ihm besteuert. Sie sind aber weiterhin Gewerbesteuersubjekte, sodass sie ihren Gewerbeertrag gesondert ermitteln, der dann dem Organträger zugerechnet wird. Es ist daher für jede Organgesellschaft gesondert eine Ge...

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