Zeile 13

In den Zeilen 13–14 sind die wiederkehrenden Bezüge zu erfassen. Wiederkehrende Bezüge sind nach § 22 Nr. 1 EStG insbesondere Renten und wiederkehrende Zuschüsse. In Zeile 13 sind die Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen zu erfassen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben diese Zeile nicht auszufüllen, da wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG nach § 49 Abs. 1 EStG nicht zu inländischen Einkünften führen.

Zeile 14

Von den Einnahmen sind in Zeile 43 die Werbungskosten abzusetzen. Nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ist mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abzusetzen.

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