Vor Zeilen 13–16c

In den Zeilen 13–16c sind die sonstigen Einkünfte zu ermitteln, und zwar in 3 Gruppen: wiederkehrende Bezüge, private Veräußerungsgeschäfte und Leistungen. Die Zeilen sind nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften kommen jedoch nur die Zeilen 15–16c in Betracht.

2.8.1 Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen

Zeile 13

In den Zeilen 13–14 sind die wiederkehrenden Bezüge zu erfassen. Wiederkehrende Bezüge sind nach § 22 Nr. 1 EStG insbesondere Renten und wiederkehrende Zuschüsse. In Zeile 13 sind die Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen zu erfassen. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben diese Zeile nicht auszufüllen, da wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG nach § 49 Abs. 1 EStG nicht zu inländischen Einkünften führen.

Zeile 14

Von den Einnahmen sind in Zeile 43 die Werbungskosten abzusetzen. Nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ist mindestens ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abzusetzen.

2.8.2 Private Veräußerungsgeschäfte

Zeilen 15–15c

In Zeile 15 sind die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG einzutragen.[1] Es handelt sich um:

  • Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung bzw. Herstellung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt;
  • Veräußerungsgeschäfte über andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung von Wirtschaftsgütern früher erfolgt als der Erwerb.
  • Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren sind nicht in dieser Zeile zu erfassen, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Zeile 11 zu berücksichtigen.

Eintragungen haben Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften vorzunehmen. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften führen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG Veräußerungsgeschäfte über inländische Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zu steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Soweit das Veräußerungsgeschäft bei diesen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zu gewerblichen Einkünften führt, sind die Ergebnisse nicht hier, sondern in Zeile 8 einzutragen. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einzutragen. Erforderlichenfalls ist eine Einzelaufstellung mit der Ermittlung der Einkünfte auf einem gesonderten Blatt einzureichen.

In Zeile 15 sind die positiven oder negativen Einkünfte aus den privaten Veräußerungsgeschäften einzutragen. Positive Einkünfte sind mit positivem, negative Einkünfte mit negativem Vorzeichen anzugeben. Einzutragen sind die Einkünfte, d. h. der um Werbungskosten geminderte Betrag. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag besteht nicht. Die Freigrenze ist noch nicht in Zeile 15, sondern erst in Zeile 15a zu berücksichtigen.

In Zeile 15a ist die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG abzuziehen, wenn diese Anwendung findet. Das ist nur der Fall, wenn der Betrag der Einkünfte in Zeile 15 positiv ist, aber weniger als 600 EUR beträgt. Da die Freigrenze nicht zu einem negativen Betrag führen kann, ist sie in Zeile 15a nur mit dem Betrag der Einkünfte in Zeile 15 abzuziehen.

Betragen die Einkünfte (Zeile 15) 600 EUR oder mehr, kommt ein Abzug der Freigrenze nicht in Betracht.

In Zeile 15b ist ein vortragsfähiger Verlust aus den Vorjahren oder der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zu berücksichtigen. Verluste sind nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur abziehbar, wenn sie aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen. Der Verlustabzug in Zeile 15b ist nur in Höhe des Betrags in Zeile 15 durchzuführen, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Ist der Betrag lt. Zeile 15 abzüglich Zeile 15a bereits 0, hat kein Verlustabzug zu erfolgen.

Sind die Einkünfte in Zeile 15 negativ, sind sie bis zu diesem Punkt der Ermittlung des Einkommens noch als abzugsfähig dargestellt. Da die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, ist dies zu korrigieren. Das erfolgt in Zeile 15c, indem der in Zeile 15 eingetragene Verlust hinzuzurechnen ist. Daher ist der negative Betrag der Zeile 15 mit positivem Vorzeichen in Zeile 15c einzutragen.

[1] Zu den privaten Veräußerungsgeschäften Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, Kommentierung zu § 23 EStG.

2.8.3 Leistungen

Zeilen 16–16c

Eintragungen haben Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften vorzunehmen. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Ergebnisse aus Leistungen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge