Zeile 1

Hier sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art kommt eine Eintragung in dieser Zeile nicht in Betracht, da diese Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können. Für diese Körperschaftsteuersubjekte kommt eine Eintragung nur in Betracht, wenn sie für einen Teil des Vz beschränkt stpfl. waren.

Der in Zeile 1 einzutragende Betrag ist der Gewinn (einschließlich Veräußerungsgewinnen) nach Hinzurechnung der nichtabziehbaren Ausgaben und etwaiger nach § 4h EStG, § 8a KStG nicht abzugsfähiger Zinsaufwendungen. Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG wird erst in Zeile 37 berücksichtigt. Steuerfreie Bezüge aus Beteiligungen müssen nach § 8b Abs. 1, 4 KStG abgezogen sein. Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind steuerfrei, wenn die Körperschaft eine Beteiligung von mindestens 10 % hält. Die nicht abziehbaren Ausgaben in Höhe von 5 % sind aber zu berücksichtigen. Ebenfalls berücksichtigt werden muss das Teilfreistellungsverfahren nach §§ 20, 21 InvStG.

Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt, ist der nach § 13a EStG ermittelte Betrag anzusetzen. Mit diesem Betrag sind auch steuerpflichtige Corona-Zuschüsse abgegolten.

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG ist erst in Zeile 33 zu erfassen.

Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften haben die inländischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Inländisch sind die Einkünfte, soweit die Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das ist der Fall, wenn die Grundstücke im Inland belegen sind. Auf eine inländische Betriebsstätte kommt es nicht an. Auch beschränkt Steuerpflichtige können den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln.

Bei Land- und Forstwirtschaft dauert das Wirtschaftsjahr regelmäßig vom 1.7. bis zum 30.6. Der für dieses Wirtschaftsjahr ermittelte Gewinn ist dem Kalenderjahr (Vz) zuzuordnen, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und dem Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Aufteilung hat entsprechend dem zeitlichen Anteil, den das Wirtschaftsjahr an dem jeweiligen Kalenderjahr hat, zu erfolgen. Im Vz 2023 sind daher regelmäßig 50 % der Einkünfte des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 und 50 % der Einkünfte des Wirtschaftsjahres 2023/2024 zu erfassen und zu versteuern. Diese Aufteilung ist unabhängig davon, nach welcher Vorschrift der Gewinn ermittelt wird (§ 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 13a EStG).

In Zeile 1 ist der auf das Kalenderjahr 2023 entfallende Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2022/2023 einzutragen.

Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG werden nicht aufgeteilt, sondern dem Vz zugeordnet, in dem sie tatsächlich entstanden sind.[1]

Zeile 1a

In dieser Zeile ist der der Zeile 1 entsprechende auf das Kalenderjahr 2023 entfallende Gewinn des Wirtschaftsjahres 2023/2024 einzutragen. Einzelheiten vgl. Erl. zu Zeile 1.

Zeile 1b

In Zeile 1b sind positive oder negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften zu erfassen. Die einzelne Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer sind auf einem gesonderten Blatt darzustellen.

Einzutragen sind nur Einkünfte, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht zu einem eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Stpfl. gehört. Ist dies der Fall, sind die Einkünfte statt in Zeile 1b in Zeilen 1 und 1a zu erfassen.

Die in Zeile 1b einzutragenden Einkünfte ergeben sich aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Liegt diese noch nicht vor, sind die Einkünfte mit dem Wert der Feststellungserklärung oder mit einem voraussichtlichen Wert anzugeben. Ein inländischer Stpfl. hat bei einer ausländischen Personengesellschaft die inländischen und, bei Fehlen eines DBA, auch die ausländischen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern. Bei einem beschränkt Stpfl. sind dagegen nur die inländischen Einkünfte zu erfassen. Erfolgt bei einer ausländischen Personengesellschaft keine gesonderte Feststellung, weil nur ein im Inland steuerpflichtiger Beteiligter vorhanden ist und daher nach § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO keine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, hat die Ermittlung der Einkünfte des inländischen Stpfl. auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen.

[1] Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, Kommentierungen zu §§ 13, 13a EStG.

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