Zeile 32

In Zeile 32 ist die Summe der Einkünfte nach Verlustausgleich (soweit zulässig) zwischen den einzelnen Einkunftsarten einzutragen. Verschiedene Einkunftsarten, die zu einem Verlustausgleich führen, sind nur bei Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG, bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und bei Kapitalgesellschaften möglich, bei denen im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden hat.

Die Summe der Einkünfte ist die Berechnungsgrundlage für den Höchstbetrag des Spendenabzugs und der anrechenbaren ausländischen Steuern.

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