Zeile 28

In dieser Zeile ist die Kapitalertragsteuer von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, soweit sie nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht anrechenbar ist, und der Stpfl. den Antrag nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG auf Abzug von der Bemessungsgrundlage gestellt hat. Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die vollständige Anrechnung der KapESt bei Kapitalerträgen aus Aktien und Genussscheinen bei Sammel- oder Sonderverwahrung bzw. bei Tafelgeschäften voraus, dass der Gläubiger während der Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer war, ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Abs. 3 EStG von mindestens 70 % trägt und nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge anderen Personen ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, zu vergüten. Die Mindesthaltedauer beträgt 45 Tage und muss in der Zeit zwischen 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind nach § 36a Abs. 1 Satz 2 EStG 3/5 der Kapitalertragsteuer nicht anrechenbar (d. h. es verbleibt ein Anrechnungsvolumen von 10 %). Die danach nicht anrechenbare KapESt kann nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG aber auf Antrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Der abzuziehende Betrag errechnet sich mit 3/5 des in Zeile 6 der Anlage WA einzutragenden Betrags. Darin enthalten sind auch entsprechende Beträge, die über eine Personengesellschaft bezogen werden. Der Antrag auf Abzug von der Bemessungsgrundlage wird durch den Eintrag in Zeile 28 gestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge