Zeile 10

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Höchstbetragsberechnung auf der Grundlage der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter erfolgen soll. Ist das der Fall, ist in Zeile 10 die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter einzutragen.

Soll der Höchstbetrag von 20 % des Einkommens vor Spenden und Verlustabzug angesetzt werden, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus Zeile 32 des Vordrucks ZVE.

Ist der Steuerpflichtige Organträger, sind in Zeile 10 nur dessen eigene Bemessungsgrundlagen einzutragen. Für die Spenden der Organgesellschaften erfolgt jeweils eine eigenständige Höchstbetragsberechnung. Die Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft, an der die Körperschaft beteiligt ist, sind in Zeile 11 einzutragen.

Zeile 11

Ist die Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, ist für die Höchstbetragsberechnung nicht nur die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter der Körperschaft zu berücksichtigen, sondern auch der Anteil an Umsätzen, Löhnen und Gehältern der Personengesellschaft, der auf die Körperschaft aus der Stellung als Mitunternehmerin der Personengesellschaft entfällt (R 10b.3 Abs. 1 Satz 2 EStR). Dieser anteilige Betrag ist in Zeile 11 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für den Höchstbetrag für den Spendenabzug ergibt sich dann aus der Summe der Zeilen 10 und 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge