Zeilen 36–39

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nur unschädlich, wenn sie vorübergehend ist und im Rahmen der begünstigten Tätigkeiten erfolgt. Die Finanzverwaltung[1] sieht eine Vermietung oder Verpachtung von bis zu 5 Jahren noch als steuerunschädlich an, sofern Geschäfts- und Gewerberäume verpachtet werden. Die Vermietung von Wohnraum ist steuerschädlich.

In den Zeilen 36–39 sind nähere Angaben zu machen, an wen und zu welchem Zweck die Vermietung oder Verpachtung erfolgt, und zu der Dauer des Miet- oder Pachtvertrags.

Erforderlichenfalls sind Erläuterungen auf gesondertem Schriftstück beim Finanzamt in elektronischer Form einzureichen.

Zeilen 40–42

Diese Zeilen bleiben frei.

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