Der Vordruck ist eine Anlage zu der Steuererklärung KSt 1 von Wirtschaftsförderungsgesellschaften. Diese Anlage ist von Wirtschaftsförderungsgesellschaften aller zivilrechtlichen Rechtsformen abzugeben. Laut Finanzverwaltung[1] sollen jedoch nur Kapitalgesellschaften erklärungspflichtig sein.[2]

Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 25 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ihr Vermögen und ihre Überschüsse nur zur Erreichung des von ihnen verfolgten Wirtschaftsförderungszwecks verwenden. Sie müssen daher ausschließlich der Wirtschaftsförderung dienen. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO schließt die Steuerfreiheit in vollem Umfang aus. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig um Kapitalgesellschaften handelt, kann der Freibetrag nach § 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG nicht angesetzt werden. Bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind auch die Anlagen GK und ZVE abzugeben.

Gewerbesteuerfreiheit besteht nach § 3 Nr. 25 GewStG, wenn die Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Die Steuererklärung KSt 1 und die Anlage WiFö sind, da nach der Ansicht der Finanzverwaltung nur Kapitalgesellschaften erklärungspflichtig sind, für jedes Jahr abzugeben. In der Anlage WiFö werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung abgefragt, sodass das Finanzamt prüfen kann, ob Steuerfreiheit besteht. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Unterlagen, wie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht bzw. Tätigkeitsbericht in elektronischer Form beizufügen.

Der Vordruck ist in 2 Abschnitte eingeteilt:

  • Steuerbefreite Tätigkeit (Zeilen 1–39);
  • Vermögensbindung (Zeilen 43–52).

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