In dem Vordruck Verluste wird der verbleibende Verlustvortrag ermittelt. Der Vordruck ist als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. Verlustfeststellungsbescheid auszufüllen.

Die in der Anlage Verluste ermittelte Betrag des abziehbaren Verlustes ist in Zeile 56 der Anlage ZVE zu übernehmen.

Für Spartenbetriebe ist der Vordruck nicht auszufüllen. Für diese erfolgt die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags in der Anlage ÖHK.

Der Vordruck enthält die Angaben, die für die Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG und dessen Feststellung auf den 31.12.2023 erforderlich sind. Verbleibender Verlustvortrag i. S. d. § 10d Abs. 4 EStG ist der noch nicht durch Verlustvortrag und -rücktrag verbrauchte Verlust der Vorjahre, zuzüglich des nicht ausgeglichenen Verlusts des laufenden VZ, abzüglich des Verlustrücktrags in den vorangegangenen Vz und abzüglich des für den laufenden VZ abzuziehenden Verlusts. Enthalten in diesem Verlust sind der laufende Verlust sowie der Verlust nach § 57 Abs. 4 EStG (Zeile 38). Der sich daraus ergebende Betrag, der gesondert festzustellen ist, ist der für den Verlustvortrag auf künftige VZ zur Verfügung stehende Betrag.

Festgestellt als verbleibender Verlustvortrag wird nur der abziehbare Verlust, also der Verlust, der um die nach § 8c KStG nicht abziehbar gewordenen Verluste gemindert ist. Sofern durch die Anwendung des § 8d KStG ein grundsätzlich nach § 8c KStG untergehender Verlust erhalten bleibt und damit zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag wird, ist dieser fortführungsgebundene Verlustvortrag ebenfalls in diesem Formular zu ermitteln.

Aufgrund der Corona-Krise ist durch Gesetz vom 10.3.2021[1] der Verlustrücktrag von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR erhöht worden. Dies gilt auch noch für Verluste des VZ 2023, die in den VZ 2022 zurückgetragen werden. Außerdem ist ein Rücktrag auf 2 Jahre eingeführt worden, so dass im VZ die Verluste in das Jahr 2022 und 2021 zurückgetragen werden können. Die Erhöhung des max. berücksichtigungsfähigen Verlusts gilt nur für den Verlustrücktrag und nicht für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Mindesbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 EStG. Hier ist es bei der Grenze für den frei verrechenbaren Verlust von 1 Mio. geblieben.

Eine Sonderregelung besteht für Kapitalgesellschaften, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 % der Stimmrechte hält (Eigengesellschaft), und die ein Dauerverlustgeschäft betreiben (§ 8 Abs. 9 KStG).

Bei diesen Eigengesellschaften sind die Einkünfte spartenbezogen zu ermitteln. Der Verlustabzug ist nur innerhalb der jeweiligen Sparte möglich. Dieser wird nicht in dem Vordruck Verluste ermittelt, sondern in der Anlage ÖHK.

Zeilen 1–10

Diese Zeilen bleiben frei.

[1] BGBl 2021 I S. 330.

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