Zweck des Vordrucks

Der Vordruck Steuergestaltung, der als Anlage zu der KSt-Erklärung und der Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG konzipiert ist, fasst die Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zusammen. Nach § 138d AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen anzuzeigen. Ist der Steuerpflichtige der Nutzer der Steuergestaltung, genügt in der Steuererklärung die Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer.

Die Zeilen sind nur auszufüllen, wenn eine grenzüberschreitende Steuergestaltung genutzt wurde, deren steuerlicher Vorteil sich erstmals im laufenden VZ 2023 auswirken sollte. Die grenzüberschreitende Steuergestaltung ist nach § 138f Abs. 2 AO dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages mitzuteilen, an dem das erste der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

  • die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Nutzung bereitgestellt,
  • der Nutzer ist zu deren Umsetzung bereit, oder
  • mindestens ein Nutzer hat den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht.

Wann eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vorliegt, ist in § 138d Abs. 2 AO definiert, wobei auf die in § 138e AO definierten Kennzeichen abgestellt wird.

Zu den Angaben in der Steuererklärung vgl. BMF[1] Die Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung ist nach § 379 Abs. 2 Nr. 1g AO bußgeldbewehrt.

Nach § 138k AO ist auf die grenzüberschreitende Steuergestaltung in der Steuererklärung hinzuweisen. Das geschieht in der Anlage Steuergestaltung.

Zeile 1

In dieser Zeile ist die Nummer der Anlage Steuergestaltung einzugeben. Für jede Steuergestaltung ist eine gesonderte Mitteilung zu erstatten.

Zeilen 2–3

In Zeile 2 ist die Registriernummer, in Zeile 3 die Offenlegungsnummer anzugeben. Diese Nummern werden von dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen EU-Staates vergeben.

Zeilen 4–5

In Zeile 4 ist anzugeben, wenn Registrierungs- und Offenlegungsnummer noch nicht vorliegen. In diesem Fall ist in Zeile 5 die Steuergestaltung zu bezeichnen.

[1] BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006 :10, BStBl 2021 I S. 582.

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