Zeilen 34-39

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 40

Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes.

Da etwaige einbehaltene Kapitalertragsteuern auf die Erträge aus dem Fonds keine abgeltende Wirkung haben, müssen die inländischen Einkünfte auch für ausländische Anleger erfasst werden, sofern diese in Deutschland mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind.

Diese Einkünfte sind in Zeile 40 zu erfassen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich nicht um Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut und keine natürliche Person handelt. Sofern eines dieser Institute die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, sind diese nicht in Zeile 40 sondern in Zeile 41 zu erfasen.

Zeile 41

In Zeile 41 sin die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen zu erfassen, wenn es sich um Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt. Es sind die Einkünfte gem. Zeile 40 zu erfassen.

Außerdem sind in Zeile 41 die Einkünfte entsprechend Zeile 40 zu erfassen, wenn es sich bei dem beschränkt Steuerpflichtigen um eine natürlich Person handelt.

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